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Alte Texte: Holzfällen vor Gericht

von Hanno Kühnert

Hasserfüllte Verwünschungen, Diffamierungen bis zur nationalen Pogromstimmung – dem Tod von Thomas Bernhard vor zwanzig Jahren waren die wohl bittersten Auseinandersetzungen um eines seiner Werke vorausgegangen: Der schrille Aufruhr, den Österreich-Chauvinisten ohne jede Textkenntnis im Herbst 1988 um Bernhards monologisches Drama „Heldenplatz“ inszeniert hatten, hat vielleicht sogar zum raschen Tod des aufgrund einer chronischen Lungekrankheit moribunden Schriftstellers im Februar 1989 beigetragen. Gegen den damaligen Gesinnungsterror selbsternannter Patrioten waren die ebenfalls durchaus bitteren Auseinandersetzungen um seinen Roman „Holzfällen“ eher Komödie. Hanno Kühnert, einer der luzidesten Betrachter von Recht, Gesetz und Justiz im deutschsprachigen Journalismus, hat sich anlässlich dieser Groteske Gedanken über die Freiheit der Kunst und das Persönlichkeitsrecht gemacht. Der inzwischen tote Journalist, der für alle deutschsprachigen Druckmedien von Rang und Seriosität gearbeitet hat, spiegelt 1985 die „Erregung“ des kunstvollen Wüterichs Bernhard auf dem Fall des „Mephisto“ von Klaus Mann. So schreiben Schriftsteller ungewollt Rechtsgeschichte.

Michael Frank


holzfaellen

Das Landesgericht für Strafsachen Wien faßt in der Strafsache des Privatanklägers und Antragstellers Gerhard Lampersberg gegen den Beschuldigten Thomas Bernhard und den Antragsgegner Suhrkamp-Verlag ... nachstehenden Beschluß: Gemäß Paragraph 36 Mediengesetz wird die Beschlagnahme des Buches „Holzfällen – eine Erregung“ von Thomas Bernhard, erschienen im Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main, bei der Firma Zentralgesellschaft für buchgewerbliche und graphische Betriebe ... in Wien sowie in allen Buchhandlungen Österreichs angeordnet“.

Ein Paukenschlag war dieser Beschlagnahmebeschluß eines neuen Buches von Thomas Bernhard, den die Landesrichterin Brigitte Klatt in Wien am 29. August 1984 aussprach – ein Paukenschlag für die ganze deutschsprechende Literaturwelt. Das anthrazitgraue Bändchen des berühmten österreichischen Dichters, 326 Seiten dick und damals erst seit wenigen Tagen überhaupt in Österreich ausgeliefert, erregte, langweilte oder amüsierte gerade die deutsche Literaturkritik, die aber fast durchweg die „musikalische Sprache“ von Thomas Bernhard lobte, manchmal enthusiastisch pries.

Das Buch, das da so unbarmherzig im Heimatland des Autors aus dem Verkehr gezogen wurde, beschreibt die Gedanken eines verärgerten und innerlich aggressiven Menschen, der zu Gast bei einem Abendessen ist. Der Mann sitzt zuerst „auf einem Ohrensessel“ und sinniert wutentbrannt über die Gäste des Nachtmahls, über den Burgschauspieler, dem zu Ehren es stattfindet, und vor allem über das Gastgeber-Ehepaar, enge Freunde aus früheren Zeiten, die er jetzt ziemlich intensiv haßt. Der Mann auf dem Ohrensessel steigert sich in seinen Überdruß über alle und jeden, schließlich fällt er in seinen Gedanken auch über sich selbst her. Nach dem bis tief in die Nacht dauernden Mahl hat er alles aufgeschrieben und seine wütenden Gedanken zu einem Roman gemacht, einem Schimpf-Roman, der den humorbegabten Leser eher amüsiert, manchmal auch ein bißchen langweilt.

Die Gastgeber in Thomas Bernhards neuem Buch, das im Untertitel als „eine Erregung“ bezeichnet ist, nennen sich „die Eheleute Auersberger“. Der Mann ist Komponist. Und da gibt’s nun in Österreich einen Komponisten, einen früheren Freund von Thomas Bernhard, der wohnt in Maria Saal und heißt Gerhard Lampersberg. Lampersberg, ein „Faktotum des Wiener Nachtlebens“, Vertreter der neuen Musik, ist ein Mäzen der österreichischen Künstler. Einem Freund, dem österreichischen Literaturkritiker Hans Haider, Feuilleton-Redakteur der Wiener Presse, hatte der Suhrkamp-Verlag ein ungebundenes Vorausexemplar zum Rezensieren geschickt.

Als Haider das Buch las, glaubte er voller Schrecken, in dem Bernhardschen „Auersberger“ seinen Freund Lampersberg zu erkennen, nicht besonders vorteilhaft gezeichnet. Eilig fuhr der Journalist nach Maria Saal und zeigte Lampersberg die vielen schlimmen Stellen, die möglicherweise ihn betrafen, und Lampersberg erkannte sich in der Romanfigur wieder, wie unvorteilhaft sie auch sein mochte. Unbedacht ging Lampersberg zu Anwalt und Gericht, mit dem Antrag, das Buch zu verbieten und gegen den Dichter Thomas Bernhard wegen Beleidigung und übler Nachrede vorzugehen. Eine Wiener Feuilletonstin meinte dazu süffisant, das sei wohl das erste Mal, daß es einem Literaturkritiker gelungen sei, ein Buch zu verbieten.

Diese ziemlich verrückte literarische Justiz-Geschichte ist noch nicht zu Ende. Zwar hat das Wiener Oberlandesgericht die Beschlagnahme nach knapp vier Monaten Dauer wieder aufgehoben und „Holzfällen“ für Österreich wieder freigegeben, aber das Strafverfahren gegen Thomas Bernhard wegen Beleidigung ging noch eine Zeitlang weiter, und der Dichter hat auch, wutentbrannt über die angetane Schmach, seinen Verlag Suhrkamp angewiesen, seine Bücher nicht mehr nach Österreich zu liefern, „und zwar für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts, das ist von heute bis 75 Jahre nach meinem Tode. Dieses Auslieferungsverbot gilt für das gesamte österreichische Staatsgebiet und für sämtliche meiner Bücher. Ich will derartige erniedrigende und entwürdigende Prozesse, die in keinem anderen Staat Mitteleuropas möglich wären, aus Gesundheitsgründen nicht mehr führen“.

Ob diese Behauptung Thomas Bernhards stimmt, ob er besonders nicht in der Bundesrepublik möglich wäre, wollen wir untersuchen und dabei die immer wieder aktuellen Probleme der Literatur- und Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes von Personen, die sich in Büchern wiederfinden, unter die Lupe nehmen. Dabei ist das Wort Prozeß im weitesten Sinne zu sehen. Gemeint ist hier, ob ein Bürger, eine existierende Person, die sich in einer fiktiven Figur eines Buches wiederzuerkennen glaubt, ein solches Werk verbieten lassen und vom Markt verschwinden lassen kann, entweder zivilrechtlich oder strafrechtlich, wie es dem Komponisten Lampersberg in Österreich gelungen ist. Wie immer die österreichischen Gerichte judizieren – wir wollen das Problem anhand dieses Buches in die Bundesrepublik übertragen und prüfen, ob hierzulande und jetzt das Werk „Holzfällen“ verboten werden könnte.

Da das Buch ein schönes Schulbeispiel für den Konflikt zwischen den Freiheiten des Literaten beim Schreiben und dem berechtigten Ehranspruch der Dargestellten ist, gewinnen wir aus dieser Betrachtung einen guten Überblick über das deutsche Recht, das auf beleidigte Romanfiguren angewandt werden muß. „Aber er ist verkommen, hat alles in ihm, selbst das Musikalische, das ihm einmal das Höchste gewesen war, mit den Jahren seiner krankhaften Trunksucht, verludern lassen, dachte ich, auf dem Ohrensessel sitzend.“

Das ist eine von achtzehn Stellen aus dem Buch, durch die der ehemalige Freund von Thomas Bernhard sich diffamiert glaubt und die er dem Gericht vorgelegt hat, eben nicht nur als Beweis für die Gemeinheit des Dichters, sondern sonderbarerweise auch als Beleg dafür, daß er gemeint ist. Ein Großteil des Buches beschäftigt sich mit dem Ehepaar Auersberger, dessen Namensähnlichkeit zum Lampersberg natürlich ins Auge sticht. Sie luden ein zu einem „künstlerischen Abendessen“, das dem verdrießlich gestimmten Gast so großes Unbehagen bereitete. Doch macht dieser sich auch immer wieder gewaltige Selbstvorwürfe, gekommen zu sein.

Er selbst sieht sich mehrfach als heuchlerischen Schuft und nimmt sich auch über sich selbst kein Blatt vor den Mund. Aber noch einmal zu den Eheleuten Auersberger: „…die Eheleute Auersberger im Hintergrund, die ihren Anwaltonkel alljährlich zum Abverkauf auch ihrer noch allerletzten Grundstücke antreiben, und der auch ihre allerletzten Grundstücke verkaufen wird, damit sie, ohne auch nur einen Finger rühren zu müssen, ihr mehr oder weniger nichtsnutzes gesellschaftliches Leben fortführen können, dachte ich auf dem Ohrensessel. Perfide Gesellschaftsonanisten, dachte ich auf dem Ohrensessel sitzend, was für ein wahres Wort, das der Tapisserist Fritz ihnen einmal ins Gesicht gesagt hat … Komponist hat der Auersberger sein wollen, und es ist doch nichts anderes aus ihm geworden, als ein verkommener, vom Vermögen seiner Frau stumpfsinnig gewordener Gesellschafts-Kopist als Webern-Nachfolger“.

So ähnlich zieht Thomas Bernhard auch über Frau Auersberger her, und so geht’s fast durch das ganze Buch. Es ist ein „erregendes“ Geschimpfe. Wenn man sich eingelesen hat, werden diese Ärger- und Haßtiraden immer belustigender, und tatsächlich kippt die Atmosphäre dann auch um: Der Leser findet nicht nur die bitteren Selbstvorwürfe des Autors übertrieben, er gewinnt auch das Ehepaar Auersberger fast lieb, denn Leute, die so fürchterlich mit Wut bedacht werden, müssen das doch wert sein – ein ganzes Buch des österreichischen Dichters. Die Groß-Schimpfe stellt eher, was die Identität der Personen betrifft, Distanz her. Daß aber der Wohnort der Auersberger Maria Zaal heißt, und der Wohnort des Klägers Lampersberg Maria Saal, ist ein weiterer Anhaltspunkt, daß der Kläger von Thomas Bernhard auch gemeint war.

Die Richterin: „Der Privatankläger … veranstaltet seit vielen Jahren gemeinsam mit seiner Gattin Künstlertreffen, auf die im Buch Bezug genommen wird, und zwar in Maria Saal, das im Buch als Maria Zaal bezeichnet wird. Aus diesen Ähnlichkeiten der Umstände des Buches zur Wirklichkeit ist für den Leser in der Romanfigur des Auersberger der Privatankläger erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Buch wie alle Bücher von Thomas Bernhard von einem ausgewählten Leserkreis konsumiert wird, die über Begebenheiten in Künstlerkreisen gut informiert sind und daher ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Leserteil des inkriminierten Buches in der Person des Auersberger den Privatankläger erkennt“.

Man kann nicht gerade sagen, das Deutsch dieses Wiener Gerichts sei Thomas Bernhard angemessen. Immerhin wird die Erkennbarkeit der Romanfigur begründet. Das Gericht fragt dann noch, ob vielleicht das öffentliche Informationsinteresse entgegenstehe, verneint das aber angesichts der angeblichen Schwere der Beleidigung. Kein Wort verliert die Entscheidung über die Literatur- und Kunstfreiheit, die ja auch gegen eine Beschlagnahme sprechen könnten. Sie gibt es in der österreichischen Verfassung nicht ausdrücklich, sie sind keine Grundrechte. So wenden wir den Blick in die Bundesrepublik. Das Grundgesetz sagt in Artikel fünf Absatz drei lapidar: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“.

Zur Freiheit der Kunst gehört selbstverständlich die Freiheit der Literatur, denn sie ist ein Teil und eine Form der Kunst. Wo aber liegen denn nun in unserem Rechtskreis die Grenzen zwischen einer sehr offenen Freiheit des Dichters, der ungebremst seine Umgebung, seine Freunde und auch Fremde in seinen Romanen porträtiert und malträtiert, und den Rechten der so Dargestellten, die sich möglicherweise in ihrer persönlichen Ehre verletzt fühlen? Kommt es darauf an, ob die Wirklichkeit noch erkennbar ist? Kommt es auf den Grad der Verfremdung an? Spielen andere Gründe bei der Abwägung eine Rolle?

Um diesen Konflikt ein wenig zu charakterisieren, sollen ein paar historische Schriftsteller den immer wiederkehrenden Zusammenstoß der Kunstfreiheitsgarantie mit dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen deutlich machen. Der Nürnberger Jurist Klaus Kastner hat das in einem Fachaufsatz so ausgedrückt: „Die ästhetische Seite eines Kunstwerks, namentlich eines solchen der Literatur, lebt von den realen Bezügen zum Leben. So kann ein Werk der Literatur sich aus einer gewissen Verantwortung gegenüber dem, woraus es schöpft und worin es wurzelt, nicht davonstehlen“.

Der Schriftsteller Wolfgang Koeppen nimmt sarkastisch zu eigenen Erfahrungen Stellung: „Meinem Buch „Tauben im Gras“ ist die Ehre widerfahren, den Klatsch kleiner Kreise zu beleben … Ich höre ... und staune, daß ich den und jenen beschrieben und manche Innenseite nach außen gestülpt haben soll. Dabei wollte ich nur einen Tag meiner Zeit einfangen, die Zeit und ihre Menschen beschreiben, … und ich scheine, mehr als ich vermuten durfte, … getroffen zu haben, denn wie wäre es sonst zu erklären, daß sich für einige meiner Romanfiguren in den Unterhaltungen gleich mehrere Bewerber, mehrere angebliche Urbilder gemeldet haben, und darunter Leute, die, wäre mein Roman ein Bühnenstück, die Rollen nicht spielen könnten; sie bringen nichts dafür mit, sie wären Fehlbesetzungen“.

Thomas Mann hat sich zu angeblichen Parallelen immer sehr ablehnend geäußert. Einen Frager, der hinter einer literarischen Figur jemanden aus Fleisch und Blut suchte, beschied er mit der ärgerlichen Bemerkung, er, Thomas Mann, wisse nichts; er mache sich etwas aus den Dingen. Ein anderes Mal wies er einen Neugierigen schroff zurück und sagte: „Was da, Identität! Will er mich wohl mit seinen Identitäten in Frieden lassen?“ Gerade Thomas Mann ist ein ganz ähnlicher Fall passiert wie Thomas Bernhard jetzt, ähnlich bis in Einzelheiten: In Thomas Manns Roman „Doktor Faustus, das Leben des deutschen Tonsetzers Adrian Leverkühn, erzählt von einem Freunde“, erkauft sich der Tonkünstler seine Freiheit des künstlerischen Schaffens durch einen Pakt mit dem Teufel. Adrian bricht schließlich zusammen und endet in Wahnsinn. An dieser Figur des Adrian Leverkühn stieß sich der Komponist Arnold Schönberg, der sich unvorteilhaft beschrieben fand. Fast fünf Jahre dauerte ein Rechtsstreit – bis zu den Gerichten wollten die beiden es allerdings nicht kommen lassen.

Thomas Mann, so einigte man sich, brachte einen erklärenden Hinweis in das Buch, der Schönberg besänftigte. Das Interessante ist: Es läßt sich beweisen, daß Thomas Mann, der das Buch in Amerika schrieb, seinen Adrian wirklich mühevoll erfand. Es war ein Zufall, daß er Arnold Schönberg glich, und Schönberg irrte, als er Absicht darin sah. In der 1906 erschienen Arbeit „Bilse und ich“ tritt Mann für alle Literaten ein, die lieber finden als erfinden: „Wenn man alle Bücher, in denen ein Dichter, ohne von anderen als künstlerischen Rücksichten geleitet worden zu sein, lebende Personen seiner Bekanntschaft portraitiert hat, auf den Namen Leutnant Bilses (einer realen Person) taufen wollte, so müßte man ganze Bibliotheken von Werken der Weltliteratur unter diesem Namen versammeln ...

Goethe hatte Mühe, nach dem Werther die kompromittierten Urbilder der Lotte und ihres Ehemannes zu besänftigen. Turgenjew erregte Empörung, als er die russischen Gutsbesitzer, deren Gastfreundschaft er genossen hatte, in seinen Jägermemoiren mit unbedenklicher Meisterhand abkonterfeite“. Jenes Werk, das dieses Problem in Potenz enthält, das offiziell heute noch verboten ist, das gleichwohl den heutigen Rechts-Standard hervorgerufen hat und uns damit auch schließlich zur Antwort auf unsere Frage befähigt, ist das Buch „Mephisto“ von Klaus Mann.

Vier Gerichte haben sich mit diesem Buch befaßt, darunter das Bundesverfassungsgericht. Der Roman „Mephisto“ von Klaus Mann, geschrieben im Exil 1936, publiziert im Querido-Verlag in Amsterdam, ist formell heute noch verboten. Dennoch hat ihn Rowohlt 1980 wieder als Taschenbuch herausgebracht, ein Jahr später waren davon schon 320.000 Exemplare verkauft. Theaterstück und Film gleichen Namens, die auf das Buch zurückgehen, sind erfolgreich gewesen. Rechtlich ist das ein merkwürdiger Vorgang, aber er wird verständlich, wenn wir den Rechtsstreit über den Roman „Mephisto“ nachvollziehen.


Hauptfigur dieses Buches mit dem Untertitel „Roman einer Karriere“ ist Hendrik Höfgen. Sie ähnelte in erschreckender und wieder sehr unvorteilhafter Weise dem Schauspieler Gustaf Gründgens, der im „Dritten Reich“ unter den Nazis Karriere machte. Klaus Manns Porträt von Hendrik Höfgen sah diesen als Symbol eines Opportunisten, eines komödiantischen Mitläufer-Genies (wie Hermann Kesten es ausdrückte), das seine Chance zum Aufstieg nutzt, Erniedrigungen erträgt und zwischen privatem Dasein und geschminkter Larve schließlich nicht mehr unterscheidet.

Die diese böse Karikatur von Gründgens umgebenden Figuren sind meist auch als Kulturmitwirkende der frühen NS-Zeit erkennbar. Namen, Umstände und die Genauigkeit, mit der Klaus Mann seinen früheren Schwager, Freund und Kollegen Gründgens beschreibt, lassen keinen Zweifel an dessen Identität mit Hendrik Höfgen. Klaus Mann selbst äußerte sich zu dieser Ähnlichkeit widersprüchlich. 1942 schrieb er im „Wendepunkt“, einem Bekenntnis-Roman, seine Wahl sei auf Gründgens gefallen, nicht, weil er ihn für besonders schlimm gehalten habe, sondern einfach, weil er ihn besonders gut gekannt habe: „Nun saß er am Tische des monströsen Reichsmarschalls? Und zechte, spielte, diskutierte er mit Mördern? ... In der verpesteten Luft feierte (er) Triumphe dort“.

Ganz anders hören sich Klaus Manns Motive in seinem englischen Buch „The Turning Point“ an, das ebenfalls 1942 in New York erschien: „Ich sehe in meinem ehemaligen Schwager den Verräter par excellence, die Verkörperung der Korruption und des Zynismus. So stark war die Faszination seines schmachvollen Ruhms, daß ich beschloß, Mephisto-Gründgens in einem satirischen Roman zu porträtieren. Ich hielt es für angemessen, ja notwendig, den gemeinen, verräterischen Intellektuellen darzustellen und zu analysieren, der sein Talent um billiger Berühmtheit und vergänglichen Reichtums willen wegwirft. Gustaf war nur einer unter anderen – und dies in Wirklichkeit wie in meiner Erzählung. Er diente mir als Mittelpunkt, um den ich die klägliche und widerliche Schar unbedeutender Streber und Gauner kreisen lassen konnte“.

Man ist sich weitgehend einig darüber gewesen, daß Gründgens in dem Buch noch schlechter wegkam, als er sich in Wirklichkeit benahm. Aber es war ja nur im Ausland erschienen. Gründgens fühlte sich sehr diffamiert, obwohl etwa Gottfried Benn in dem Buch eher eine bewundernde Ovation für Gründgens sah. 1949 erschien der Roman erstmals im Aufbau-Verlag in Ost-Berlin. Gründgens wurde nervös und drohte einigen westdeutschen Verlagen, die eine Herausgabe planten. Klaus Manns „Mephisto“ erschien nicht. Klaus Mann nahm sich 1949 in Cannes das Leben. Gustaf Gründgens schied 1963 in Manila ebenfalls durch Selbstmord aus der Welt. Als die Nymphenburger Verlagshandlung Ende 1963 das Buch herausbrachte – in einer Auflage von 10.000 –, klagte der Freund und Adoptivsohn von Gründgens, Peter Gorski, gegen den Verlag auf Unterlassung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen und seines eigenen, obgleich der Verleger den Zusatz gedruckt hatte:

„Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts“. Ein langer Kampf um dieses Buch entbrannte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamburg verbot 1966 den „Mephisto“. Der Bundesgerichtshof bestätigte 1968 dieses Verbot. 1971, Gründgens war schon acht Jahre, Klaus Mann 22 Jahre tot, entschied das Bundesverfassungsgericht.Da sich die sechs Richter damals nicht einigen konnten – drei waren für, drei gegen das Verbot –, blieb es bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes: Der „Mephisto“ durfte nicht erscheinen.

Aber die Rechtsprechung machte einen großen Sprung nach vorn, denn das Gericht entwickelte freiheitliche und großzügige Grundsätze, vielleicht gerade deswegen, weil sich die Richter gegenseitig blockierten. Führen wir uns einige der Überlegungen und bindenden Grundsätze des Karlsruher Gerichts vor Augen, denn mit ihnen können wir schließlich auch über Thomas Bernhards „Holzfällen“ eine fundierte Abwägung treffen.
Zunächst sagt Karlsruhe, warum es das Verbot des Buches durch die Gerichte davor nicht für falsch hält:

„Die Gerichte haben nicht alleine auf die Wirkungen des Romans im außerkünstlerischen Sozialbereich abgehoben, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen … Sie haben auch eingehend erörtert, daß (Klaus Mann) ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild des Höfgen und damit des verstorbenen Gründgens’ gezeichnet habe, das in zahlreichen Einzelheiten unwahr, durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen – namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin – angereichert sei und verbale Beleidigungen und Verleumdungen enthalte, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien“.

Das Gericht gibt dann eine weite Definition von Kunst und erkennt dem „Mephisto“ auch die Eigenschaft eines Kunstwerks zu. Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens und der Kunstfreiheit von Klaus Mann schließt sich Karlsruhe aber dem Urteil des Oberlandesgerichts an, das den „Mephisto“ einmal als „Schmähschrift in Romanform“ bezeichnet hatte.

Damit überwiegt (für die maßgebenden drei Richter des Gerichts) der Persönlichkeitsschutz von Gustaf Gründgens in diesem konkreten Fall das Recht des Klaus Mann auf künstlerische Freiheit. Etwas salopper ausgedrückt heißt das, die Richter sehen die Darstellung des Schauspielers Gründgens als so negativ überzogen, daß diese Übertreibungen die Kunstfreiheit in diesem Einzelfall aus dem Feld schlagen.
Viel interessanter als diese Erwägungen der Entscheidung sind aber die abweichenden Meinungen von zweien der drei anderen Richter, derjenigen nämlich, die gegen das Verbot des „Mephisto“ und für einen auch hier überwiegenden Schutz der Kunstfreiheit sind. Viele Kommentatoren und Rechtslehrer sind heute der Auffassung, daß diese abweichenden Meinungen besser begründet sind als der Hauptteil des Urteils, und daß eher sie sich durchgesetzt haben, was den Rechtsstandard der Kunstfreiheit betrifft.

Mit anderen Worten bedeutet das, daß der Roman „Mephisto“ heute vom Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich nicht mehr verboten würde, auch ohne die Zeitspanne von 14 Jahren, die dazwischen liegt und das Verbot schon deshalb hinfällig macht, wie ja auch die große Neuauflage des Buches zeigt. Hier noch einige Überlegungen der Richter mit abweichender Meinung: „Ein Kunstwerk, als das der „Mephisto“-Roman … ausdrücklich anerkannt worden ist, (besitzt) Realität nicht nur im außerkünstlerischen Wirkbereich, sondern vorwiegend auf der ästhetischen Ebene.
Die (anderen) Gerichte haben einseitig auf das Spannungsfeld im sozialen Wirkbereich abgehoben und dabei die ästhetische Realität des Romans, die in diesen Wirkberiech übergreift und ihn verändert, unbeachtet gelassen.

Diese einseitige Betrachtung hat … die Gerichte zu einseitigen Ergebnissen geführt … (Sie) mag für eine Dokumentation oder Biographie angemessen sein, die eine wahrheitsgetreue, wissenschaftlich nachprüfbare Darstellung der äußeren und inneren Entwicklung des Lebensganges eines Menschen ist ... Das künstlerische Anliegen eines Romans hat nicht eine wirklichkeitsgetreue, an der Wahrheit orientierte Schilderung historischer Begebenheiten zum Ziel, sondern wesenhafte, anschauliche Gestaltung auf Grund der Einbildungskraft des Schriftstellers … Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden.“

Ein Vergleich, so fährt das Sondervotum fort, zwischen Gründgens und Höfgen sei damit unwichtig. Außerdem sei ja Gründgens eine Person der Zeitgeschichte, zu der die Bezüge eines Kunstwerkes sichtbarer blieben. Dem Künstler könne nicht vom Staat aufgegeben werden, die verwendeten Daten aus dem eigenen Persönlichkeitsbereich so zu verfremden, daß eine Identifizierung vermieden werde; über das ästhetisch dem Künstler Zumutbare ließen sich verbindliche Regeln weder aufstellen, noch dürfen sie vom Staat aufgestellt werden. Mit der verblassenden Erinnerung an den verstorbenen Gustaf Gründgens würden die nachteiligen Einwirkungen auch geringer. Schließlich dürften die Exilsituation von Klaus Mann und sein Kampf gegen das Naziregime nicht vergessen werden.

Resümee: Für einen Roman ist die Elle der puren Realität zu kurz, die Ausnahmesituation des Autors ist nicht genug berücksichtigt worden, und wegen des zeitlichen Abstandes wäre der Schaden für das Persönlichkeitsrecht Gründgens’ ohnehin inzwischen gering. Wenn man diese Maßstäbe nun an das Buch „Holzfällen“ von Thomas Bernhard anlegt und darüber nachdenkt, ob es unter solchen Auspizien bei uns verboten würde, läßt sich leicht zu einem Resultat kommen. Zwar sind auch hier einige krasse Ähnlichkeiten mit Figuren des realen Lebens zu finden, aber Thomas Bernhard hat durch den Stil des Selbstgesprächs, der durch einen ganzen Roman gezogenen Wut und des Überdrusses über alles und jedes, vor allem sehr deutlich auch über sich selbst, eine so subjektive und in sich gekehrte Atmosphäre erzeugt, daß an diese Kunstform nach deutschem Recht wohl niemand mit einem Verbot herankäme: zu wenig sind im Verhältnis zur Kunstfreiheit des Romans die persönlichen Ehrenbelange des Komponisten Lampersberg verletzt.

In diesem besonderen Fall hat Lampersberg, der nur im engsten Wiener Kreis bekannt war, durch seine Klage den Schaden unüberlegt, also schuldhaft noch vergrößert: dadurch, daß er sich öffentlich mit der Romanfigur identifizierte, zog er die Schmähungen des Buches noch mehr auf sich und machte sich weithin als Opfer Thomas Bernhards bekannt. Sigrid Löffler drückt das in der Zeit so aus: „Als Bernhard beispielsweise im Roman „Beton“ einem Monsignore nachsagte, er habe sich aus Kirchenbeitragsgeldern eine Luxuswohnung mit Antiquitäten vollstopfen lassen, da war keiner so unklug, sich betroffen zu fühlen. Diese Leute wissen eben, wie bei literarischen Texten die Identifizierungsmechanik abläuft: Wer sich zu erkennen gibt, der ist es auch. Sie ziehen es daher vor, sich mit all dem Üblen, das ihnen Bernhard als literarischen Figuren nachredet, als juristische Personen gar nicht erst zu identifizieren“.

Das soll keineswegs heißen, daß man sich in einem solchen Prozeß gar die Klage selbst vorwerfen lassen muß. Aber man kann auch dem Gegner nicht den Effekt vorhalten, den die Klage eben hat, daß nämlich all der Schimpf hundertmal so vielen Leuten bekannt wird, als es zuvor wußten. Der Zustand vor der Klage ist maßgebend, und da hielt sich der Schaden nun wirklich in Grenzen, jedenfalls kann er nach unseren Maßstäben kein Verbot des Romans bewirken. Eine merkwürdige Pointe hat der Roman „Holzfällen“ aber doch. Der Verkauf des Buches ist in Deutschland und – unter der Hand – auch in Österreich gewaltig gestiegen. Und schon vor dem bisher letzten Termin in der Sache am 8. Februar bekundete Lampersberg seine Freude darüber, daß das österreichische Fernsehen eine alte Sendung wiederholte, in der Lampersberg seinen früheren Freund Thomas Bernhard bestens herausstellte. Der Spiegel argwöhnte dunkel, vielleicht sei der ganze Streit ja doch nur ein verkaufsfördernder Trick der beiden Kunstbeflissenen.



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