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Godany bloggt: Land der Gummiparagraphen

Warum das geplante Terrorismuspräventionsgesetz 2010 in der geplanten Form eine Bedrohung der Medienfreiheit darstellt.

godany

Derzeit ist ja Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) - vielleicht nicht ganz zu Unrecht - das allseits geschmähte Pfui Deichsel. Letzter Coup: Einen Bruno-Kreisky-Preisträger abschieben wollen. Siehe Falter und Ö1.

In ihrem medialem Schatten allerdings bereitet eine andere Ministerin, die bisher eher nur auf der Busspur aufgefallen ist, etwas ebenfalls pfui deichseliges vor.

Den neuen Paragraf 278f StGB, Kurztitel österreichisches Terrorismuspräventionsgesetz 2010, der vom Justizministerium zwecks Änderung des Strafgesetzbuches in Begutachtung geschickt worden ist.

Damit soll die „Ausbildung für terroristische Zwecke“ ins Strafgesetzbuch kommen. Das ist vollkommen in Ordnung. Aber folgende Zusätze bedürfen einer genaueren Betrachtung:

„Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) zu dienen, oder solche Informationen im Internet anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wenn die Umstände der Verbreitung geeignet sind,
zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.

„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten“
§ 282a.

(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§278c) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.

§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder
nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.


Hm. Prinzipiell auch in Ordnung, aber wer die hiesige Bereitschaft zum herzhaften Ausdehnen eines Gummiparagraphen kennt, bei dem müssten jetzt die Alarmglocken schrillen. Einige Medien haben es schrillen lassen und darüber berichtet, aber im Justizministerium versteht man die Aufregung nicht. Journalisten habe man doch nicht gemeint.

Wo ist die Grenze? Angenommen, ich hätte nach Ansicht der Fernsehbilder des italinieschen Premiers Silvio Berlusconi mit blutiger Lippe, zynisch vergnügt gepostet, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis hierzulande Mini-Lindwürmer fliegen. Und weiters angenommen, dass ich eh schon auf einer Liste der Lästigen wäre, könnte man mir dann nicht unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung ein Verfahren anhängen? Oder bekäme die Krone etwa regelmässig ein Strafverfahren, wenn sie über die bösen Nigerianer hustet? Und was ist überhaupt ein Terrorist? Manche schmücken fünfjährige Kinder mit diesem fragwürdigen Titel. Meines zum Beispiel.

Diese Gesetzesnovelle ist ein gefährliches Werkzeug zur Einschränkung der Medien- und Meinungsfreiheit und zur Einschüchterung der Zivilgesellschaft und die Justizministerin Mag. Claudia Bandion-Ortner (parteifrei, von der ÖVP nominiert) ist wohl die Einzige, die so naiv ist, das Gegenteil zu glauben: „Wer die Audimax-Besetzung oder die Besetzung der Hainburger Au mit diesem Gesetz in Verbindung bringt, hat entweder das Gesetz nicht gelesen oder er übertreibt bewusst“, heißt es dazu im Büro der Bundesministerin. (Presseaussendung vom 21.1.2010).

Gut, ich übertreibe. Gerne und bewusst. Lieber einmal zu oft, als zu wenig.

Dieser Eintrag hatte nicht die Absicht, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder sonstwie aufzureizen.

Diesen fiktiven Disclaimer wird man vielleicht bald brauchen.


Jacqueline Godany lebt und arbeitet in Wien und im Internet als alles Mögliche, siehe hier.

www.godany.com

matthias (Gast) - 4. Feb, 16:30

nach der lektüre des gesetzesentwurfs ist mein allgemeines rechtsempfinden gereizt.
ist das jetzt rechtens?

godany - 4. Feb, 18:37

oh ja, sehr sogar ;)
zitterwolf (Gast) - 4. Feb, 20:13

ich muss hier ma was didaktisch aufbereiten

weil alles auf den 278 c am abzielen is
sonst versteht das doch keine sau

also 278 c stgb

(1) Terroristische Straftaten sind

Mord (§ 75),
Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,
erpresserische Entführung (§ 102),
schwere Nötigung (§ 106),
gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
Luftpiraterie (§ 185),
vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder
eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. ------
------------------

so und alles was oben aufgeführt is nich von natur terroristisch sondern

wir wiederholen damit wir das terroristische erkennen wann etwas terroristisch is:

"wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören."

so das is geltende rechtsgrundlage wann etwas terroristisch is und schon da sind viele fragen offen

so und jezz kommt das präventionsgesetz 2010
(erstmal die basics
- ich hol mich ma schon ein jever -

zitterwolf (Gast) - 5. Feb, 11:48

das is übrigens kein gummiparagraph frau godany!

da muss ich entschieden widersprechen. das terrorismusvehikel is nach allen ideologischen seiten vielseitig nutzbar und der reiz die kuh auf dem eis mit 287c punkt 11-20 zu füttern verführerisch.

ich mach das mal deutlich indem ich punkt 11 untreue hinzufüge. mehr mach ich nicht. das ist alles und jezze gucken wir uns so die volksseele an und die banker und die politiker in den aufsichtsräten und die bankenkrise.

bei verurteilung wegen untreue würde die terrorismusdefinition zuschlagen denn es is ja unstrittig, dass wir es bei der finanzkrise mit

einer schweren oder längere Zeit anhaltenden Störung des öffentlichen Lebens oder eine schweren Schädigung des Wirtschaftslebens

zu tun haben

weiterhin wurden öffentliche stellen zu einer handlung genötigt (lieb ausgedrückt)


-jezze bin ich immer noch nich beim präventionsgesetz und ob ich bakunin drucken darf oder nich
„Um die Gegner des Proletariats zu besiegen, müssen wir zerstören, noch mehr zerstören und immer zerstören.“
„Die Lust der Zerstörung ist zugleich eine schaffende Lust!“

aber die problematik des 278c wollte ich erstma verdeutlichen
kinomu (Gast) - 5. Feb, 18:59

doch.

"gummiparagraph" bezeichnet nämlich gesetzliche bestimmungen, die allgemein/unklar formuliert sind und die sich "gummiartig" dehnen lassen, die also vielfältig angewandt werden können. weit über das hinaus, was ursprünglich offiziell beabsichtigt war.
zitterwolf (Gast) - 5. Feb, 19:19

ne kinomu

der 276c is kein gummiparagraph. es is gummi weil da was unproblematisch zugefügt werden kann nach lust und laune im ersten teil und im unteren teil der terrorismus auch wieder anders definiert werden kann nach zeitgeist und lust und laune. das terrorismusvehikel is im prinzip genial.
wenn du meinst das is gummi dann haste recht nur und das was da steht is leider sehr konkret.

gummi is brutalmöglichste verhamlosung.
Alexander (Gast) - 5. Feb, 18:39

darf man noch auf Beamte schimpfen

wenn ich etwa hier über eine Gruppe schimpfe, die unser Land vermögensmäßig aussaugt, 1. weil sie - siehe Kärnten - nicht auf das Volksvermögen aufpassen und 2. oft zu Fremdenangst aufruft und 3. sich eines eigenen Neusprechs bedient (z.B.: "sofortige Einberufung eines Österreich-Gesprächs", "Täter müssen zur Verantwortung gezogen werden") schimpfe ich dann über eine durch die Terrorismus-Paragraphen geschützte Gruppe? Komme ich dann ins Gefängnis? Nein, ich wandere aus!

zitterwolf (Gast) - 5. Feb, 19:24

alexander

du meinst das präventionsgesetz müsste sich auch auf beamte beziehen?
kein problem das kriegen wir ganz schnell hin

hat einer noch ne berufsgruppe?

ALSO ICH HASSE JA LEHRER


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